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Reg.-Gericht Ansbach HRA 3365
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einzelne Formulierungen oder Teile dieses Textes der
geltenden Rechtslage nicht mehr oder nicht mehr
vollständig entsprechen, bleiben die übrigen Teile
dieser Erklärung davon unberührt.
A Vertragsabschluß 1. Der Käufer ist an den Auftrag bis zur Auslieferung gebunden.
2. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer den
gegengezeichneten Bestellauftrag schriftlich bestätigt oder die
Lieferung ausgeführt hat.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
4. Die Übertragung von Rechten aus dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
B Preis 1. Vereinbarte Preise sind 4 Monate ab Vertragsabschluß verbindlich.
2. Liegt der vereinbarte Liefertermin später als 4 Monate nach
Vertragsabschluß, bedarf es für eine Preisänderung der
Individualvereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer.
C Zahlung - Zahlungsverzug 1. Der Kaufpreis ist bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens
jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, fällig.
Sondervereinbarung müssen schriftlich getroffen werden!
D Lieferung und Lieferverzug 1. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluß. Lieferfristen können
verbindlich oder unverbindlich geregelt werden; entsprechendes ist im
Auftrag zu vereinbaren.
2. Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins den Verkäufers schriftlich auffordern, binnen
angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kommt der
Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann auch im Falle des Verzugs dem
Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem
Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist
ablehne. Der Anspruch auf Lieferung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Ausbleibende Lieferung seitens der Exporteure/Lieferanten, die der
Verkäufer nicht zu vertreten hat, schließen eine Haftung des Verkäufers
aus (z. B. höhere Gewalt)
3. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand
nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer
zumutbar sind.
4. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über
Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte,
Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind
nur als annähernd zu betrachten. Sie sind keine zugesicherten
Eigenschaften, sondern dienen nur der Feststellung, ob der richtige
Kaufgegenstand geliefert ist.
E Abnahme 1. Der Käufer hat innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Weist der Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge nicht
innerhalb von 10 Werktagen (ohne Samstage) beseitigt werden, kann der
Käufer die Abnahme ablehnen.
3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14
Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob
fahrlässig im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer
Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz (15% des Vereinbarten Bruttokaufpreises) wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es
nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert
oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises
nicht imstande ist. In diesen Fällen bedarf es auch nicht der
Bereitstellung.
4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des
Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist.
5. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den Ziffern 3 und 4 keinen
Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen
Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu
den Vertragsbedingungen liefern.
6. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom
Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei
am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
F Eigentumsvorbehalt 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, kann der Verkäufer den
Kaufgegenstand vom Käufer zurückverlangen und nach Androhung mit
angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den
Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Auf Wunsch
des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes
geäußert werden kann, wird der Zeitwert durch Gutachten des TÜV
ermittelt. Der Verkäufer ist berechtigt und verpflichtet, den
Kaufgegenstand zu diesem Preis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der
Rücknahme, der Zeitwertermittlung und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie
sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höher oder der
Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach
Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender
Forderungen des Verkäufers verrechnet.
3. Während der Dauer des Eigentumvorbehalts steht das Recht zum Besitz
des Fahrzeugbriefes allein dem Verkäufer zu. Der Käufer ist
verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass
der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt wird.
G Garantieregelung 1. Die Firma Wohnwagen-Müller leistet Garantie analog der Werksgarantie ab
dem Tag der Zulassung bzw. der Auslieferung, je nach dem, was zuerst
eintritt.
H Haftung 1. Der Verkäufer haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -
nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungshilfen
sie verschuldet haben. Eine weitergehende Haftung wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
2. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, diesem unverzüglich anzuzeigen.
I Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand und Sitz des Verkäufers. Der gleiche
Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Im übrigen gilt der Wohnsitz des Beklagten als
Gerichtsstand.
J Salvatorische Klausel Sollte einer dieser Paragraphen unwirksam werden, so werden nicht
automatisch alle andere Bestimmungen unwirksam, sonder bleiben davon
unberührt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.